Abfindung bei Kündigung

Compensation upon termination

Erhalte ich eine Abfindung bei Kündigung?

Ob Sie nach einer Kündigung auf eine Abfindunghoffenkönnen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Außerdem klären wir, welche Abfindungshöhe erreicht werden kann und ob Ihre Abfindung steuerfrei ist.

1. Wann erhält man eine Abfindung?
Zwar muss der Arbeitgeber nicht nach jeder Kündigung eine Abfindung zahlen. Es kommt dennoch in den meisten Fällen dazu.  Die wichtigsten stellen wir hier vor:

a Abfindung durch gerichtlichen Vergleich

Nach fast jeder Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine Klage ratsam. Dies hat zwei Gründe:

  • Lässt man die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, wird die Kündigung in jedem Fall wirksam.
  • Vor Gericht treten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in aller Regel zunächst in Verhandlung. So kann in vielen Fällen eine Abfindung ausgehandelt werden.

Einigen sich die Parteien, spricht man von einer „gütlichen Einigung“ oder einem „Vergleich“. Inhalt des Vergleichs ist in der Regel, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, im Gegenzug endet das Arbeit  sverhältnis

b) Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gleich in seinem Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten. Dieses Angebot nimmtder Arbeitnehmer an, indemer die Frist für die Kündigungsschutzklage (3 Wochen) verstreichen lässt. Konsequenz ist also: Nur wenn der Arbeitnehmer nicht klagt, erhält er die versprochene Abfindung. So kann der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass sich der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung wehrt. Im Gegenzug profitiert der Arbeitnehmer von einerzugesagten Abfindung. Dieses Abfindungsangebot nach § 1a KSchG besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich in der Kündigung darauf hinweist. Hier ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass nach einer Klage eine weit höhere Abfindung erzielt werden kann. Natürlich ist dieser Weg etwas mühsamer. Welcher Weg empfehlenswert ist, beantwortet ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

c) Abfindung nach Auflösungsantrag

Klagt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung und hat vor Gericht Erfolg, so muss er eigentlich weiterbeschäftigt werden.

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist. In diesen Fällen können beide Parteien vor Gericht beantragen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (obwohl die Kündigung rechtswidrig war!).

Der Arbeitnehmer gibt seinen Arbeitsplatz dann also auf. Er erhält im Gegenzug eine Abfindung.

Diese Gründe können die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (Beispiele):

  • Es kam zu Beleidigungen und Anfeindungen (im Prozess).
  • Der Arbeitnehmer wird im Betrieb schikaniert.

Dass die Stelle bereits neu besetzt ist, macht dem Arbeitgeber die Zusammenarbeit hingegen nicht unzumutbar.

Ist der Arbeitnehmer hingegen einleitender Angestellter, ist der Auflösungsantrag des Arbeitgebers auch erfolgreich, wenn ihm das Arbeitsverhältnis eigentlich noch zumutbar wäre. Von diesen Mitarbeitern soll er sich leichter trennen können

d) Abfindung aufgrund tarifvertraglicher Regelung

Im Tarifvertrag kann geregelt sein, dass in gewissen Fällen eine Abfindung zu zahlen ist. Genaueres verrät hier ein Blick in den jeweiligen Tarifvertrag.

Oft können sich auch gewerkschaftslose Mitarbeiter auf diese Vereinbarungen berufen

e) Abfindung aus Sozialplan

Entlässt der Arbeitgeber mehrere Mitarbeiter auf einmal, wird häufig ein sog. Sozialplan aufgestellt. Es handelt sich dabei um eine besondere Art der Betriebsvereinbarung. Dies ist eine Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Auch ein Sozialplan sieht häufig eine Abfindung in bestimmter Höhe vor. Das heißt allerdings nicht, dass Arbeitnehmer nicht erfolgreich versuchen können, vor Gericht dem Arbeitgeber einen höheren Betrag auszuhandeln

f) Abfindung aus Arbeitsvertrag

In seltenen Fällen enthält bereits der Arbeitsvertrag eine Regelung über eine Abfindung. Es kann sich daher lohnen, zunächst einen Blick in den entsprechenden Vertrag zu werfen

g) Abfindung durch Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber nutzen gerne Aufhebungsverträge, um sich von Arbeitnehmern zu trennen. Anders als bei der Kündigung muss der Arbeitnehmer dem zustimmen.

Um ihn dazu zu bewegen, bietet der Arbeitgeber oft eine Abfindung an.

Vorteil eines solchen Aufhebungsvertrags ist es, dass dem Arbeitgeber einmit hohem Risiko verbundenes Gerichtsverfahren erspart bleibt. Für den Arbeitnehmer bringen Aufhebungsverträge nur selten einen wirklichen Vorteil.

  1. Mit welcher Abfindungshöhe ist zu rechnen?

Die Höhe der Abfindung kann sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem, woraus sie sich ergibt.

  • Wird die Abfindung aufgrund eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt, kommt es vor allem auf das Verhandlungsgeschick beider Seiten an.

Maßgeblich in der Verhandlung sind die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage. Hat sie guteChancen, fällt die Abfindung höher aus. Davon ist auszugehen, wenn die Kündigung des Arbeitgebers sehr wahrscheinlich rechtswidrig ist. Für den Arbeitgeber bedeutet es dann ein hohes Risiko, den Prozess fortzuführen. Er ist in diesen Fällen schnell bereit, eine beträchtliche Abfindung zu zahlen. Für die Höhe der gerichtlichen Abfindung wird häufig folgende Faustformel genannt:

Halbes Bruttomonatsgehalt x Jahre der BeschäftigungBeispiel: Der Arbeitnehmer verdient 2.000 € brutto. Er hat 10 Jahre in dem Betrieb gearbeitet. Seine Abfindung beträgt nach der Faustregel also 10.000 €. Achtung: Dies ist nur eine grobe Faustformel. Die Höhe der Abfindung weicht hiervon meist ab, wenn ein Fachanwalt für Arbeitsrecht den Rechtsstreit führt. Entscheidend ist immer der Einzelfall.

  • Bei einerbetriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot gilt dieselbe Formel. Hier ist sie sogar in 1a Abs. 2 KSchGniedergeschrieben. Die Formel ist für diesen Fall also bindend. Wie erwähnt, schließt dies Nachverhandlungen nicht aus.
  • Wird die Abfindung aufgrund einerarbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichenRegelung oder eines Sozialplans gezahlt, so ergibt sich die Höhe aus eben diesen Regelungen.
  • Nach einem Auflösungsantrag setzt das Gericht die Höhe nach richterlichem Ermessen fest. Die Abfindung darf einen Betrag von 18 Bruttomonatsgehältern nicht überschreiten. Der Höchstbetrag ist nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Er ergibt sich aus 10 KSchG.
  1. Ist die Abfindung steuerfrei?

Nein, grundsätzlich unterliegt auch eineAbfindung der Einkommenssteuer. Um den Arbeitnehmer zu entlasten, gilt bei Abfindungenallerdings die sog. Fünftelregelung. Danach wird die Abfindung so versteuert, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt ausgezahlt worden. Würde die Abfindung normal versteuert, würde dies zu einerhöheren Steuerbelastungführen. Der Grund: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung in Höhe von 8.000 €. Sein sonstiges zu versteuerndes Jahreseinkommen beträgt 40.000 €. Ohne die Fünftelregelung müsste der Arbeitnehmer 48.000 € versteuern. Die Steuerlast betrüge für einen Alleinstehenden für das Jahr 2020ca. 12.000 € (Einkommenssteuer und Soli). Mit der Fünftelregelung wird hingegen wie folgt gerechnet:

  • Es wird die Differenz gebildet zwischen der Steuerlast ohne Abfindung (ca. 8.900 €) und der Steuerlast mit einem Fünftel der Abfindung (ca. 9.500 €).
  • Diese Differenz wird mit fünf multipliziert [(9.500 – 8.900) x 5 = 3.000 €].
  • Das Ergebnis ist auf die Steuerlast ohne Abfindung zu addieren.

Nach dieser Rechnung beträgt die Steuerlast für Einkommen und Abfindung im Beispiel ca. 11.900 €. Beim Ausrechnen hilft der Einkommenssteuerrechner.

  1. Erhalte ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), sofern er ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Allein die Zahlung einer Abfindung hat grundsätzlichkeinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Sie wird also nicht angerechnet o.ä. Nur bei Aufhebungsverträgen gilt eine Besonderheit:

Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag früher beendet, als es durch eine Kündigung möglich wäre (Kündigungsfrist), muss sich der Arbeitnehmer die Abfindung auf sein Arbeitslosengeld I anrechnen lassen.

Zum Thema Kündigung und Arbeitslosengeld ist außerdem Folgendes wichtig:

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu12 Wochen verhängen. Zu einer Sperrzeit kommt es insbesondere, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich seinen Arbeitsplatz verliert. Dies ist vor allem bei einer verhaltensbedingten Kündigung der Fall. Aber auch, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, ohne, dass es hierfür einen wichtigen Grund gibt, oder die Abfindung hoch ist, kann eine Sperrzeit verhängt werden.

Beispiel: Der Arbeitnehmer unterschreibt einen Aufhebungsvertrag, obwohl überhaupt kein Kündigungsgrund gegen ihn ersichtlich ist.

  1. Fazit
    • Nach einer Kündigung zahlt der Arbeitgeber häufig eine Abfindung.
    • Wie hoch die Abfindung tatsächlich ausfällt, hängt stark vom Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des den Arbeitnehmer vertretenen Rechtsanwaltes ab.
    • Die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer, jedoch mit Erleichterungen durch die sog. Fünftelregelung.
    • Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Article source: https://xn--fachanwaltfrarbeitsrecht-5sc.net/verhalten-nach-kuendigung/abfindung-bei-kuendigung/

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